Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 254

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 254

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern das Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist (vgl. Art. XVII, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. Nr. 652/1994).

Text

Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen

(Kapitalkonsolidierung)

Paragraph 254,
  1. Absatz einsDer Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist anzusetzen
    1. Ziffer eins
      entweder mit dem Betrag, der dem Buchwert der in den Konzernabschluß aufzunehmen den Vermögensgegenstände, unversteuerten Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, gegebenenfalls nach Anpassung der Wertansätze gemäß Paragraph 260, Absatz 2,, entspricht oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Betrag, der dem Wert der in den Konzernabschluß aufzunehmenden Vermögensgegenstände, unversteuerten Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entspricht, der diesen an dem für die Verrechnung gemäß Absatz 2, gewählten Zeitpunkt beizulegen ist.
    Bei Ansatz mit dem Buchwert gemäß Ziffer eins, ist ein sich ergebender Unterschiedsbetrag den Wertansätzen von in der Konzernbilanz anzusetzenden Vermögensgegenständen und Schulden des jeweiligen Tochterunternehmens insoweit zuzuschreiben oder mit diesen zu verrechnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Bei Ansatz mit den Werten gemäß Ziffer 2, darf das anteilige Eigenkapital nicht mit einem Betrag angesetzt werden, der die Anschaffungskosten des Mutterunternehmens für die Anteile an dem einbezogenen Tochterunternehmen überschreitet. Die angewandte Methode ist im Konzernanhang anzugeben.
  2. Absatz 2Die Verrechnung gemäß Absatz eins, wird auf der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluß oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist, durchgeführt. Der gewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben.
  3. Absatz 3Ein bei der Verrechnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, entstehender oder ein nach Zuschreibung oder Verrechnung gemäß Absatz eins, dritter Satz verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts(Firmen)wert und, wenn er auf der Passivseite steht, als Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen (Kapitalkonsolidierung) auszuweisen. Dieser Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben.
  4. Absatz 4Anteile an dem Mutterunternehmen, die diesem oder einem in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehören, sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile im Umlaufvermögen gesondert auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021974

Alte Dokumentnummer

N2189729384S

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