Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unternehmensgesetzbuch § 250

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 250

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

DRITTER TITEL
Inhalt und Form des Konzernabschlusses

Inhalt

Paragraph 250,
  1. Absatz einsDer Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Konzernkapitalflussrechnung und einer Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung. Er kann um die Segmentberichterstattung erweitert werden.
  2. Absatz 2Der Konzernabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Konzernanhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
  3. Absatz 3Im Konzernabschluß ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Die auf den vorhergehenden Konzernabschluß angewandten Zusammenfassungs(Konsolidierungs)methoden sind beizubehalten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig; der Grund und die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind im Konzernanhang darzustellen.

Anmerkung

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Schlagworte

Gewinnrechnung, Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40061608

Navigation im Suchergebnis