Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 246

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 246

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

14.12.2007

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Größenabhängige Befreiungen

Paragraph 246,
  1. Absatz einsEin Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
    1. Ziffer eins
      am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag
      mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
      1. Litera a
        Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 17,52 Millionen Euro.
      2. Litera b
        Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 35,04 Millionen Euro.
      3. Litera c
        Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt; oder
    2. Ziffer 2
      am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
      1. Litera a
        Die Bilanzsumme übersteigt nicht 14,6 Millionen Euro.
      2. Litera b
        Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 29,2 Millionen Euro.
      3. Litera c
        Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
  2. Absatz 2Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 treten, wenn diese Merkmale an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zutreffen, ab dem folgenden Geschäftsjahr ein.
  3. Absatz 3Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn am Abschlussstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37, BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zum Handel zugelassen sind.
  4. Absatz 4Paragraph 221, Absatz 7, gilt sinngemäß für die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Merkmale.

Anmerkung

1. ÜR: Art. XVII Abs. 4 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996;
2. EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40061606

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