Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 245

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 245

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Text

Befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte

Paragraph 245,
  1. Absatz einsEin Mutterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 6,), das österreichischem Recht unterliegt, braucht bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, keinen Teilkonzernabschluss samt Konzernlagebericht aufzustellen (befreites Unternehmen), wenn es in den Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens (befreiender Konzernabschluss) einbezogen ist und
    1. Ziffer eins
      das übergeordnete Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und entweder
      1. Litera a
        sämtliche Anteile am befreiten Unternehmen besitzt oder
      2. Litera b
        mindestens 90% der Anteile am befreiten Unternehmen besitzt und die anderen Anteilsinhaber der Befreiung zugestimmt haben oder
      3. Litera c
        weder der Aufsichtsrat noch eine qualifizierte Minderheit, deren Anteile 10% des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 400 000 Euro erreichen, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung des Teilkonzernabschlusses verlangen oder
    2. Ziffer 2
      das übergeordnete Mutterunternehmen nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und weder der Aufsichtsrat noch eine qualifizierte Minderheit, deren Anteile 5% des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 700 000 Euro erreichen, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahres die Aufstellung des Teilkonzernabschlusses verlangen.
  2. Absatz 2Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens haben nur befreiende Wirkung nach Absatz eins,, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      das befreite Unternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen sind unbeschadet des Paragraph 249, in den befreienden Konzernabschluss einbezogen;
    2. Ziffer 2
      Konzernabschluss und Konzernlagebericht wurden nach dem für das übergeordnete Mutterunternehmen maßgeblichen Recht im Einklang mit der Bilanz-Richtlinie oder nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt; im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, reicht es aus, wenn Konzernabschluss und Konzernlagebericht den nach der Bilanz-Richlinie erstellten Unterlagen oder internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG ABl. Nr. L 340 vom 22. 12. 2007 S. 66, festgelegt wurden, gleichwertig sind;
    3. Ziffer 3
      der befreiende Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens nach Absatz eins, Ziffer 2, wurde von einem nach dem anzuwendenden Recht zugelassenen Abschlussprüfer geprüft;
    4. Ziffer 4
      der Anhang des Jahresabschlusses des befreiten Unternehmens enthält Angaben über den Namen und den Sitz des übergeordneten Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluss aufstellt, sowie einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen;
    5. Ziffer 5
      der befreiende Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens werden unverzüglich in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache beim Firmenbuchgericht offengelegt (Paragraph 280, Absatz 2,) und dem Aufsichtsrat sowie der nächsten ordentlichen Hauptversammlung (Generalversammlung) vorgelegt.
  3. Absatz 3Die Befreiung nach Absatz eins, darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn das befreite Unternehmen eine Gesellschaft im Sinn des Paragraph 189 a, Absatz eins, Litera a, ist.

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167679

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P245/NOR40167679

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