Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 242

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 242

Inkrafttretensdatum

10.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Unterlassen von Angaben

Paragraph 242,
  1. Absatz einsKleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie die nach Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 geforderten Angaben unter der Bilanz machen. Bei Kleinstkapitalgesellschaften wird davon ausgegangen, dass der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellte Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemäß Paragraph 222, Absatz 2, vermittelt, weshalb Paragraph 222, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 222, Absatz 3, keine Anwendung finden.
  2. Absatz 2Bei allen anderen Kapitalgesellschaften können die Angaben gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 4, unterbleiben, soweit sie
    1. Ziffer eins
      nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind oder
    2. Ziffer 2
      nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, wobei in diesem Fall die Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Anhang erwähnt werden muss.

Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 4, zu berichten ist, seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat und es von der berichtenden Gesellschaft nicht beherrscht wird.

  1. Absatz 3Bei der Berichterstattung gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 20, brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden, soweit die Angaben nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
  2. Absatz 4Betreffen die Aufschlüsselungen gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 weniger als drei Personen, so dürfen sie bei Gesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Coporate Governance-Berichts nach Paragraph 243 c, verpflichtet sind, unterbleiben.

Anmerkung

EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40216777

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