(2)Absatz 2Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen in ihrem Anhang nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5, § 225 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 230 Abs. 2, § 236, § 237 Z 2 bis 4, 10 und 12, § 237a Abs. 1 Z 2, § 238 Z 2, § 239 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie § 241 Abs. 2 letzter Satz aufzunehmen; die Angaben gemäß § 237 Z 1 sind zusammengefasst für alle betroffenen Posten zu machen. Auf schriftliches Verlangen einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 400 000 Euro erreichen, ist ein vollständiger Anhang zu erstellen. Dieses Verlangen muss vor Ablauf des Geschäftsjahrs bei der Gesellschaft einlangen.Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) brauchen in ihrem Anhang nur die Angaben gemäß Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz eins bis 3 sowie Absatz 5,, Paragraph 225, Absatz eins,, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 230, Absatz 2,, Paragraph 236,, Paragraph 237, Ziffer 2 bis 4, 10 und 12, Paragraph 237 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 238, Ziffer 2,, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 241, Absatz 2, letzter Satz aufzunehmen; die Angaben gemäß Paragraph 237, Ziffer eins, sind zusammengefasst für alle betroffenen Posten zu machen. Auf schriftliches Verlangen einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 400 000 Euro erreichen, ist ein vollständiger Anhang zu erstellen. Dieses Verlangen muss vor Ablauf des Geschäftsjahrs bei der Gesellschaft einlangen.