Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 242

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 242

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 18

Text

Größenabhängige Erleichterung

Paragraph 242,
  1. Absatz einsDie Angaben nach Paragraph 237, Ziffer 9, können bei kleinen und mittelgroßen Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins und 2) sowie mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) unterbleiben. Die Angaben nach Paragraph 237, Ziffer 8 a, können bei den genannten Gesellschaften auf Art und Zweck der Geschäfte beschränkt werden, jene nach Paragraph 237, Ziffer 8 b, bei mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) und jene nach Paragraph 237, Ziffer 14, bei kleinen Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins,) unterbleiben. Bei kleinen und mittelgroßen Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins und 2) können die Angaben nach Paragraph 237, Ziffer 8 b, auf diejenigen Geschäfte beschränkt werden, die direkt oder indirekt zwischen der Gesellschaft und ihren Hauptgesellschaftern oder der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats geschlossen werden. Als Hauptgesellschafter gilt, wer direkt oder indirekt in Höhe von zumindest 10 von Hundert am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist.
  2. Absatz 2Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) brauchen in ihrem Anhang nur die Angaben gemäß Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz eins bis 3 sowie Absatz 5,, Paragraph 225, Absatz eins,, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 230, Absatz 2,, Paragraph 236,, Paragraph 237, Ziffer 2 bis 4, 10 und 12, Paragraph 237 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 238, Ziffer 2,, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 241, Absatz 2, letzter Satz aufzunehmen; die Angaben gemäß Paragraph 237, Ziffer eins, sind zusammengefasst für alle betroffenen Posten zu machen. Auf schriftliches Verlangen einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 400 000 Euro erreichen, ist ein vollständiger Anhang zu erstellen. Dieses Verlangen muss vor Ablauf des Geschäftsjahrs bei der Gesellschaft einlangen.

Anmerkung

ÜR: Art. X §§ 3, 4, 5, 6, BGBl. I Nr. 125/1998
EU: Art. II § 1, BGBl. I Nr. 118/2003; Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40098005

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