Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unternehmensgesetzbuch § 238

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 238

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Z 2 und 4 sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen (vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996)

Text

Weitere Angaben im Anhang

Paragraph 238,

Im Anhang sind auch anzugeben:

  1. Ziffer eins
    in der Bilanz ausgewiesene immaterielle Vermögensgegenstände, die von einem verbundenen Unternehmen oder von einem Gesellschafter, dessen Anteil den zehnten Teil des Nennkapitals erreicht, erworben wurden;
  2. Ziffer 2
    Namen und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluß vorliegt; Paragraph 244, Absatz 4 und 5 über die Berechnung der Anteile ist entsprechend anzuwenden, gleichgültig unter welchem Posten diese ausgewiesen sind;
    ferner Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist;
  3. Ziffer 3
    die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen; hiebei ist auch über Verträge zu berichten, die die Gesellschaft verpflichten, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen oder einen solchen von anderen Personen zu übernehmen;
  4. Ziffer 4
    die im Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 10 und Absatz 3, Ziffer 9, enthaltenen Erträge sowie die im Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 14 und Absatz 3, Ziffer 13, enthaltenen Aufwendungen aus Gewinngemeinschaften.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038644

Alte Dokumentnummer

N2199655974J

Navigation im Suchergebnis