Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 236

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 236

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Z 1, 2 und 4 sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.

Text

FÜNFTER TITEL
Anhang und Lagebericht

Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

Paragraph 236,

Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird.

Insbesondere sind anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese sind zu begründen und ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
  2. Ziffer 2
    bei Inanspruchnahme von Paragraph 203, Absatz 4, der insgesamt nach dieser Bestimmung aktivierte Betrag;
  3. Ziffer 3
    die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode gemäß Paragraph 203, Absatz 5, letzter Satz;
  4. Ziffer 4
    bei Inanspruchnahme von Paragraph 206, Absatz 3, der im Geschäftsjahr und der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Bilanzierungsmethode, Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038642

Alte Dokumentnummer

N2199655972J

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