Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 235

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 235

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen (vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996)
Z 3 vgl. Art. XVII Abs. 3 Z 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Text

Beschränkung der Ausschüttung

Paragraph 235,

Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden:

  1. Ziffer eins
    um einen Zuschreibungsbetrag auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Zuschreibung gemäß Paragraph 208, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 204, Absatz 2,,
  2. Ziffer 2
    um Erträge auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im Paragraph 205, Absatz 2, genannten Gründen,
  3. Ziffer 3
    um Erträge auf Grund der Auflösung von Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß Paragraph 202, Absatz 2, Ziffer eins, in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind.

Anmerkung

Umgründung schließt ein:
Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluß, Realteilung und Spaltung (vgl. § 221 Abs. 4 Z 2)

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038641

Alte Dokumentnummer

N2199655971J

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