Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 233

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 233

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

1. Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.
2. Zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28.

Text

Außerordentliche Erträge und Aufwendungen

Paragraph 233,

Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 18 und Absatz 3, Ziffer 17,) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 19 und Absatz 3, Ziffer 18,) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Sind diese Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind sie hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern. Dies gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038640

Alte Dokumentnummer

N2199655970J

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