Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 232

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 232

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 1 bis 4: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Text

Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Paragraph 232,
  1. Absatz einsAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,)
  2. Absatz 2Als Bestandsveränderungen sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Ist die Gesellschaft vertraglich verpflichtet, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen, so ist der überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung vor dem Posten gemäß Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 25, oder Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 24, gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,)
  5. Absatz 5Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß Paragraph 204, Absatz 2, sind gesondert auszuweisen.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Gewinnübernahme, Verlustübernahme

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167659

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