Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 232

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 232

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 3 ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.
Abs. 1 und 4: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Text

Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Paragraph 232,
  1. Absatz einsAls Umsatzerlöse sind die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer auszuweisen.
  2. Absatz 2Als Bestandsveränderungen sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen; letztere jedoch nur, soweit sie nicht unter Paragraph 233, fallen.
  3. Absatz 3Ist die Gesellschaft vertraglich verpflichtet, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen, so ist der überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung vor dem Posten gemäß Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 28, oder Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 27, gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4In der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang sind die gemäß Paragraph 205, Absatz eins, notwendigen Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie die Erträge aus deren Auflösung unter Hinweis auf die maßgebliche steuerliche Rechtsgrundlage gesondert anzuführen. Umgliederungen innerhalb der unversteuerten Rücklagen dürfen verrechnet werden.
  5. Absatz 5Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß Paragraph 204, Absatz 2, sind gesondert auszuweisen.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Gewinnübernahme, Verlustübernahme

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038639

Alte Dokumentnummer

N2199655969J

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