Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unternehmensgesetzbuch § 228

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 228

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Text

Beteiligungen, verbundene Unternehmen

Paragraph 228,
  1. Absatz einsBeteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.
  2. Absatz 2Die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften gilt Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens gemäß Paragraph 244, einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß gemäß Paragraphen 244 bis 267 aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß Paragraph 249, nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

Anmerkung

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069943

Navigation im Suchergebnis