Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 215
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen
§ 215.
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
Anmerkung
ÜR: Diese Bestimmung ist wohl, da sie nicht unmittelbar die
Buchführung betrifft, schon ab dem 1.8.1990 anwendbar.
Schlagworte
Erbschaftssache, Gütergemeinschaftssache
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021939
Alte Dokumentnummer
N2189729349S