Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 213

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 213

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Vorlage im Rechtsstreit

Paragraph 213,
  1. Absatz einsIm Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Handelsbücher einer Partei anordnen.
  2. Absatz 2Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlage von Urkunden bleiben unberührt.

Anmerkung

ÜR: Diese Bestimmung ist wohl, da sie nicht unmittelbar die
Buchführung betrifft, schon ab dem 1.8.1990 anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021937

Alte Dokumentnummer

N2189729347S

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