Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 210
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30.6.1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 906 Abs. 21.
Text
Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes
§ 210.
Die für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
EG: Art. II,
BGBl. I Nr. 140/2009
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12038629
Alte Dokumentnummer
N2199655959J