Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 201

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.

Text

DRITTER TITEL
Bewertungsvorschriften

Allgemeine Grundsätze der Bewertung

Paragraph 201,
  1. Absatz einsDie Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.
  2. Absatz 2Insbesondere gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
    2. Ziffer 2
      Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
    3. Ziffer 3
      Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
    4. Ziffer 4
      Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind
      1. Litera a
        nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,
      2. Litera b
        erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind,
      3. Litera c
        Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt.
    5. Ziffer 5
      Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
    6. Ziffer 6
      Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs muß mit der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
    Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.

Schlagworte

Bilanzkontinuität, going concern

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038624

Alte Dokumentnummer

N2199655954J

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