Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 201
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
13.01.2015
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996.
Text
DRITTER TITEL
Bewertungsvorschriften
Allgemeine Grundsätze der Bewertung
§ 201.Paragraph 201,
(1)Absatz einsDie Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.
(2)Absatz 2Insbesondere gilt folgendes:
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind
nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,
erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind,
Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs muß mit der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
Schlagworte
Bilanzkontinuität, going concern
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12038624
Alte Dokumentnummer
N2199655954J