Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 2,

Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, nicht vorliegen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmers in das Firmenbuch eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen.

Schlagworte

Sollkaufmann, Sollhandelsgewerbe, Soll-Kaufmann

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021534

Alte Dokumentnummer

N2189728941S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P2/NOR12021534

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