Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 198

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 198

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 1, 7 bis 10: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28, 30, 33 und 34

Text

Inhalt der Bilanz

Paragraph 198,
  1. Absatz einsIn der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 195, aufzugliedern.
  2. Absatz 2Als Anlagevermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2009,)
  4. Absatz 4Als Umlaufvermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
  5. Absatz 5Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.
  6. Absatz 6Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.
  7. Absatz 7Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Begründung höher als der Ausgabebetrag, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufzunehmen und gesondert auszuweisen. Der eingesetzte Betrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibung zu tilgen.
  8. Absatz 8Für Rückstellungen gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.
    2. Ziffer 2
      Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen sind zu bilden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.
    3. Ziffer 3
      Andere Rückstellungen als die gesetzlich vorgesehenen dürfen nicht gebildet werden. Eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung besteht nicht, soweit es sich um nicht wesentliche Beträge handelt.
    4. Ziffer 4
      Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für
      1. Litera a
        Anwartschaften auf Abfertigungen,
      2. Litera b
        laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
      3. Litera c
        Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfallasten und Produkthaftungsrisken,
      4. Litera d
        auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen.
  9. Absatz 9Bestehen zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist bei einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuerbelastung diese als Rückstellung für passive latente Steuern in der Bilanz anzusetzen. Sollte sich eine Steuerentlastung ergeben, so haben mittelgroße und große Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera a, diese als aktive latente Steuern (Paragraph 224, Absatz 2, D) in der Bilanz anzusetzen; kleine Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dürfen dies nur tun, soweit sie die unverrechneten Be- und Entlastungen im Anhang aufschlüsseln. Für künftige steuerliche Ansprüche aus steuerlichen Verlustvorträgen können aktive latente Steuern in dem Ausmaß angesetzt werden, in dem ausreichende passive latente Steuern vorhanden sind oder soweit überzeugende substantielle Hinweise vorliegen, dass ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft zur Verfügung stehen wird; diesfalls sind in die Angabe nach Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 3, auch die substantiellen Hinweise, die den Ansatz rechtfertigen, aufzunehmen.
  10. Absatz 10Die Bewertung der Differenzen nach Absatz 9, ergibt sich aus der Höhe der voraussichtlichen Steuerbe- und -entlastung nachfolgender Geschäftsjahre; der Betrag ist nicht abzuzinsen. Eine Saldierung aktiver latenter Steuern mit passiven latenten Steuern ist nicht vorzunehmen, soweit eine Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche mit den tatsächlichen Steuerschulden rechtlich nicht möglich ist. Latente Steuern sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie entstehen
    1. Ziffer eins
      aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts(Firmen)werts; oder
    2. Ziffer 2
      aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der
      1. Litera a
        keine Umgründung im Sinn des Paragraph 202, Absatz 2, oder Übernahme im Sinn des Paragraph 203, Absatz 5, ist, und
      2. Litera b
        zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst;
    3. Ziffer 3
      in Verbindung mit Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des Paragraph 262, Absatz eins,, wenn das Mutterunternehmen in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen zu steuern, und es wahrscheinlich ist, dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit nicht auflösen wird.
    Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, soweit die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen.

Schlagworte

Anlagevermögen

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167591

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P198/NOR40167591

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