Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 195
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Inhalt des Jahresabschlusses
§ 195.Paragraph 195,
Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.
Anmerkung
ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG,
BGBl. Nr. 475/1990.
Schlagworte
Vermögenslage
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021920
Alte Dokumentnummer
N2189729330S