Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 19

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Zwingende Rechtsformzusätze

Paragraph 19,
  1. Absatz einsBei in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmern muss die Firma, auch wenn sie nach den Paragraphen 21,, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei Einzelunternehmern die Bezeichnung „eingetragener Unternehmer“ oder „eingetragene Unternehmerin“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.U.“;
    2. Ziffer 2
      bei einer offenen Gesellschaft die Bezeichnung „offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“;
    3. Ziffer 3
      bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „KG“;
    4. Ziffer 4
      bei Angehörigen eines freien Berufes, soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nichts anderes vorsehen, einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.
  2. Absatz 2Wenn in einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein, auch wenn sie nach den Paragraphen 21,, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069791

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P19/NOR40069791

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