Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 189

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 189

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 20

Text

Drittes Buch
Rechnungslegung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Erster Titel
Buchführung, Inventarerrichtung

Anwendungsbereich

Paragraph 189,
  1. Absatz einsSoweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
    2. Ziffer 2
      alle anderen mit Ausnahme der in Absatz 4, genannten Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als 700 000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen.
  2. Absatz 2Die Rechtsfolgen des Schwellenwertes (Absatz eins, Ziffer 2,) treten ein:
    1. Ziffer eins
      ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird;
      sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird;
    2. Ziffer 2
      jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens 300 000 Euro überschritten wird oder wenn bei Gesamt- oder bei Einzelrechtsnachfolge in den Betrieb oder Teilbetrieb eines Unternehmens der Rechtsvorgänger zur Rechnungslegung verpflichtet war, es sei denn, dass der Schwellenwert für den übernommenen Betrieb oder Teilbetrieb in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht erreicht wurde; sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er bei Aufgabe eines Teilbetriebs um mindestens die Hälfte unterschritten wird.
  3. Absatz 3Rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen gehen der Anwendung dieses Gesetzes vor.
  4. Absatz 4Das Dritte Buch ist nicht anzuwenden auf Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer, deren Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, EStG 1988 im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten liegen, auch wenn ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausgeübt wird, es sei denn, dass es sich um eine Personengesellschaft im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, handelt.

Anmerkung

EG: Art. II, BGBl. I Nr. 140/2009

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40114059

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