Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 189

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 189

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Drittes Buch

Rechnungslegung

ERSTER ABSCHNITT

Für Vollkaufleute geltende Vorschriften

ERSTER TITEL

Buchführung, Inventar

Buchführungspflicht

Paragraph 189,
  1. Absatz einsDer Kaufmann hat Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
  2. Absatz 2Der Kaufmann hat eine Abschrift (Ablichtung oder Abdruck) der abgesendeten Handelsbriefe zurückzubehalten und diese Abschriften sowie die empfangenen Handelsbriefe geordnet aufzubewahren. Werden die Daten auf elektronischem Weg übertragen, so muß ihre Lesbarkeit in geeigneter Form gesichert sein.
  3. Absatz 3Der Kaufmann kann zur ordnungsmäßigen Buchführung und zur Aufbewahrung der im Absatz 2, genannten Schriftstücke Datenträger benützen. Hiebei muß die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete, hinsichtlich der im Absatz 2, genannten Schriftstücke auch die urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (Paragraph 212,) jederzeit gewährleistet sein. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
  4. Absatz 4Für Unternehmen, die gemäß Paragraph 2, zur Eintragung ihres Unternehmens in das Firmenbuch verpflichtet sind, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes schon von dem Zeitpunkt an, in dem diese Verpflichtung entstanden ist.

Anmerkung

1. Vollkaufmann siehe § 4.
2. ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021413

Alte Dokumentnummer

N2189716404T

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