Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 18

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Eigenschaften der Firma

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
  2. Absatz 2Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069790

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P18/NOR40069790

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