Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

DRITTER ABSCHNITT

Stille Gesellschaft

Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft

Paragraph 178,
  1. Absatz einsWer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
  2. Absatz 2Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

Anmerkung

Die §§ 178 bis 188 entsprechen im wesentlichen den Bestimmungen, die
vorher in den §§ 335 bis 342 enthalten waren und nur wegen der
Einfügung der Rechnungslegungsvorschriften umgereiht (und um die Z 22
bis 25 des Art. 7 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938 erweitert)
wurden.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021712

Alte Dokumentnummer

N2189729119S

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