Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 178
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
DRITTER ABSCHNITT
Stille Gesellschaft
Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft
§ 178.Paragraph 178,
(1)Absatz einsWer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
(2)Absatz 2Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
Anmerkung
Die §§ 178 bis 188 entsprechen im wesentlichen den Bestimmungen, die
vorher in den §§ 335 bis 342 enthalten waren und nur wegen der
Einfügung der Rechnungslegungsvorschriften umgereiht (und um die Z 22
bis 25 des Art. 7 der 4. EVHGB,
dRGBl. I S 1999/1938 erweitert)
wurden.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021712
Alte Dokumentnummer
N2189729119S