Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 171

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 171

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Haftung des Kommanditisten

§ 171.
  1. Absatz einsDer Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Auf Verlangen hat der Kommanditist den Gläubigern über die Höhe der geleisteten Einlage binnen angemessener Frist Auskunft zu geben.
  2. Absatz 2Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Abs. 1 zustehende Recht durch den Masseverwalter ausgeübt.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069911

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