Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 167

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 167,
  1. Absatz einsDie Vorschriften des Paragraph 120, über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten.
  2. Absatz 2Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteile nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
  3. Absatz 3An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil.

Schlagworte

Gewinnverteilung, Verlustverteilung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021701

Alte Dokumentnummer

N2189729108S

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