Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unternehmensgesetzbuch § 157

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 157

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht

Paragraph 157,
  1. Absatz einsNach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. Absatz 2Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat.
  3. Absatz 3Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.

Schlagworte

Vollbeendigung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069897

Navigation im Suchergebnis