Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unternehmensgesetzbuch § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 138,

Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet mit dem Zeitpunkt, in welchem mangels einer solchen Bestimmung die Gesellschaft aufgelöst werden würde, der Gesellschafter, in dessen Person das Ereignis eintritt, aus der Gesellschaft aus.

Anmerkung

Zur Auseinandersetzung mit dem Ausgeschiedenen siehe Art. 7 Z 15
und 16 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938.

Schlagworte

Ausscheiden eines Gesellschafters

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021672

Alte Dokumentnummer

N2189729079S

Navigation im Suchergebnis