Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 136

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Einstweilige Fortführung

Paragraph 136,
  1. Absatz einsWird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so sind die übrigen Gesellschafter bei Gefahr im Verzug zur einstweiligen Fortführung der zu besorgenden Geschäfte verpflichtet, bis anderweitig Vorsorge getroffen werden kann. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
  2. Absatz 2Dies gilt auch im Fall der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.

Im RIS seit

23.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40120177

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