Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 136

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Einstweilige Fortführung

§ 136.
  1. Absatz einsWird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so sind die übrigen Gesellschafter bei Gefahr im Verzug zur einstweiligen Fortführung der zu besorgenden Geschäfte verpflichtet, bis anderweitig Vorsorge getroffen werden kann. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
  2. Absatz 2Dies gilt auch im Fall der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069852

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