Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 135

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Kündigung durch den Privatgläubiger

Paragraph 135,

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden war, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Exekutionstitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014

Schlagworte

Gläubigerkündigung

Im RIS seit

24.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40165289

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