Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unternehmensgesetzbuch § 135

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Kündigung durch den Privatgläubiger

Paragraph 135,

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.

Schlagworte

Gläubigerkündigung

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069851

Navigation im Suchergebnis