Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 134

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung

Paragraph 134,

Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der Paragraphen 132,, 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069850

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