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Unternehmensgesetzbuch § 133
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 22.12.2014
§ 132 am 22.12.2014
§ 134 am 22.12.2014
Alle Fassungen
§ 133 heute
§ 133 gültig ab 01.01.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
§ 133 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
§ 133 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 120/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 133
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
§ 133.
Paragraph 133,
(1)
Absatz eins
Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2)
Absatz 2
Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(3)
Absatz 3
Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Schlagworte
Auflösungsklage, fristlose Auflösung
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40069849
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P133/NOR40069849
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