Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 131

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Vierter Titel.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

Auflösungsgründe

Paragraph 131,

Die offene Gesellschaft wird aufgelöst:

  1. Ziffer eins
    durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
  2. Ziffer 2
    durch Beschluß der Gesellschafter;
  3. Ziffer 3
    durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  4. Ziffer 4
    durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt;
  5. Ziffer 5
    durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  6. Ziffer 6
    durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.

Anmerkung

Zur Wirkung der Auflösung vgl. § 156.

Im RIS seit

23.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40120176

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