Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 131
Inkrafttretensdatum
01.08.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Vierter Titel.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
Auflösungsgründe
§ 131.Paragraph 131,
Die offene Gesellschaft wird aufgelöst:
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
durch Beschluß der Gesellschafter;
durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt;
durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.
Anmerkung
Zur Wirkung der Auflösung vgl. § 156.
Im RIS seit
23.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40120176