Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Entziehung der Vertretungsmacht

Paragraph 127,

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069843

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