Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 121

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Zum Geltungsbereich vgl. § 906 Abs. 27.

Text

Verteilung von Gewinn und Verlust

Paragraph 121,
  1. Absatz einsSofern alle Gesellschafter in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet sind, wird der Gewinn und Verlust eines Geschäftsjahres den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zugewiesen (Paragraph 109, Absatz eins,). Enthält der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Bestimmung nur über den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt sie im Zweifel für Gewinn und Verlust.
  2. Absatz 2Sind die Gesellschafter nicht in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet, so ist dies bei der Zuweisung des Gewinns angemessen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Arbeitsgesellschaftern ohne Kapitalanteil ist ein den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Der diesen Betrag übersteigende Teil des Jahresgewinns wird sodann den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen.
  4. Absatz 4Die Gesellschafterstellung steht der Vereinbarung eines Entgelts für der Gesellschaft geleistete Dienste nicht entgegen.

Schlagworte

Gewinnverteilung, Verlustverteilung

Im RIS seit

24.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40165284

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