Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Berechnung von Gewinn und Verlust

Paragraph 121,
  1. Absatz einsSind Gesellschafter zur Leistung von Diensten verpflichtet, so ist ihnen, sofern ihnen für die Dienste nicht eine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird, mangels anderer Vereinbarung ein den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen.
  2. Absatz 2Der diesen Betrag übersteigende Teil des Jahresgewinns oder der Verlust eines Geschäftsjahrs wird sodann den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung (Paragraph 109, Absatz eins,) zugewiesen.
  3. Absatz 3Enthält der Gesellschaftsvertrag eine von Absatz 2, abweichende Bestimmung nur über den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt sie im Zweifel für Gewinn und Verlust.

Schlagworte

Gewinnverteilung, Verlustverteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069837

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