Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 121,
  1. Absatz einsVon dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satze.
  2. Absatz 2Bei der Berechnung des nach Absatz eins, einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
  3. Absatz 3Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absatz eins,, 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.

Anmerkung

1. ÜR: Für Gesellschaften, die vor dem 1.3.1939 gegründet worden
sind, siehe Art. 26 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938.
2. Siehe hiezu Art. 7 Z 8 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938.

Schlagworte

Gewinnverteilung, Verlustverteilung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021655

Alte Dokumentnummer

N2189729062S

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