Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 119
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz einsFür die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.
(2)Absatz 2Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
Anmerkung
Abs. 2: Kopfmehrheit/Anteilsmehrheit
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021653
Alte Dokumentnummer
N2189729060S