Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 111

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Verzinsungspflicht

Paragraph 111,
  1. Absatz einsEin Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
  2. Absatz 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Schlagworte

Verzugszinsen

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069827

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