Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unternehmensgesetzbuch § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Anmeldungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in der Regel schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
  2. Absatz 2Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069783

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P11/NOR40069783

Navigation im Suchergebnis