Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 108
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Zweiter Titel.
Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander.
Gestaltungsfreiheit
§ 108.Paragraph 108,
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der Paragraphen 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
Schlagworte
Innenverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40069824