Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 106,
  1. Absatz einsDie Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. Absatz 2Die Anmeldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und das Geburtsdatum jedes Gesellschafters, gegebenenfalls seine Firmenbuchnummer;
    2. Ziffer 2
      die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
    3. Ziffer 3
      den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021640

Alte Dokumentnummer

N2189729047S

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