Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 105
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Zweites Buch
Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt
Offene Gesellschaft
Erster Titel
Errichtung der Gesellschaft
Begriff
§ 105.
Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.
Schlagworte
Personenhandelsgesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40069821