Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 1

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Erstes Buch
Allgemeine Bestimmungen

Erster Abschnitt
Begriffe und Anwendungsbereich

Unternehmer und Unternehmen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsUnternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
  2. Absatz 2Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
  3. Absatz 3Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069773

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P1/NOR40069773

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