Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Erstes Buch.

Handelsstand.

Erster Abschnitt.

Kaufleute.

Paragraph eins,
  1. Absatz einsKaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
  2. Absatz 2Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstande hat:
    1. Ziffer eins
      die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung weiter veräußert werden;
    2. Ziffer 2
      die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für Andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht;
    3. Ziffer 3
      die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie;
    4. Ziffer 4
      die Bankier- und Geldwechslergeschäfte;
    5. Ziffer 5
      die Übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer;
    6. Ziffer 6
      die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter;
    7. Ziffer 7
      die Geschäfte der Handelsvertreter oder der Handelsmakler;
    8. Ziffer 8
      die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels;
    9. Ziffer 9
      die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Vertrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht.

Schlagworte

Natürliches Handelsgewerbe, Ist-Kaufmann, Istkaufmann, Waren,
Wertpapier, Vertragsversicherung, Banken, Personenbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038567

Alte Dokumentnummer

N2199655876J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P1/NOR12038567

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