Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
Technische und künstlerische Beteiligung
Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien muss der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung entsprechen.
Vorbehaltlich der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und der Erfordernisse des Drehbuchs muss der an den Dreharbeiten beteiligte Stab aus Angehörigen der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten bestehen und wird die Postproduktion in der Regel in diesen Staaten durchgeführt.
Im RIS seit
10.11.2021
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238748