Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) Art. 8

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 155/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 8

Technische und künstlerische Beteiligung

  1. Ziffer eins
    Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien muss der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Vorbehaltlich der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und der Erfordernisse des Drehbuchs muss der an den Dreharbeiten beteiligte Stab aus Angehörigen der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten bestehen und wird die Postproduktion in der Regel in diesen Staaten durchgeführt.

Im RIS seit

10.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021

Gesetzesnummer

20011687

Dokumentnummer

NOR40238748

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